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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Rieche GmbH & Co.KG, Hubertusanlage 24, 63150 Heusenstamm
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§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen, sofern die
Leistungen nicht einem Verbraucher gegenüber erbracht werden.
Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Abweichende
Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, vielmehr wird ihnen ausdrücklich
widersprochen. Dieses gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der abweichenden Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos
ausführen.
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§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Aufträge
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
Ergänzungen, Nebenabreden oder
Abänderungen sowie eventuelle Zusicherungen und mündliche
Abreden bedürfen zur
Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Umfang
und Art der Leistung bestimmt sich allein nach der
schriftlichen Auftragsbestätigung. Auch ein Abweichen von diesem
Schriftformerfordernis bedarf unserer schriftlichen
Bestätigung.
Der Besteller hat für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Berechnungen und
Maßangaben sowie Muster einzustehen. An von uns gefertigten Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie
Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Für eine Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte oder
sonstige Verwendung bedarf der Besteller unserer Zustimmung.
Maße,
Gewicht und sonstige Leistungsdaten sind branchenübliche
Näherungswerte. Geringfügige Abweichungen sind als
vertragsgemäß hinzunehmen, sofern sie den
vertragsgemäßen Gebrauch der Sache nicht mindern oder nicht
ausdrücklich
etwas anderes zugesichert worden ist.
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§ 3 Zahlungsbedingungen, Preise
Unsere Preise gelten in Euro und verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Sofern
nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk Heusenstamm ausschließlich Verpackung, Transport, Montage und
Versicherung.
Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu
erfolgen. Ab Ablauf dieser Frist hat der Besteller zumindest bankübliche Zinsen zu erstatten. Die Geltendmachung
weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es nicht aus demselben Vertragsverhältnis
resultiert. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen.
Wir sind jederzeit berechtigt, zur Absicherung unserer Zahlungsansprüche vom Besteller geeignete
Zahlungssicherheiten, z.B. Bankbürgschaften, zu verlangen.
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§ 4 Leistungszeit
Die von uns genannten Lieferzeiten oder
-termine sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes
ausdrücklich
vereinbart ist. Lieferzeiten beginnen erst zu laufen, sobald
sämtliche vom Besteller zu schaffende Voraussetzungen
für die Ausführung des Auftrags vorliegen, insbesondere der
Besteller alle notwendigen Maße und Angaben geliefert
hat.
Unvorhergesehene Ereignisse, wie z.B. Betriebsstörungen oder
Maschinenausfall, verlängern die Lieferzeit angemessen.
Dies gilt auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges
auftreten. Nachträgliche Änderungen, die vom Besteller zu
vertreten sind, verlängern die Lieferzeit ebenfalls angemessen.
Für Lieferverzug haften wir nur, sofern der Verzug auf einer von
uns oder einem unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Verzug
nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung unsererseits
beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns dadurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger
Mehr- oder Lagerkosten ersetzt zu verlangen.
Im Fall des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Besteller
über.
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§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang
Erfüllungsort für
sämtliche Vertragspflichten ist unser Geschäftssitz in
Heusenstamm. Bei Lieferung der Kaufsache
geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur oder eine sonstige
Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt
auch, wenn wir gemäß Vereinbarung die Transportkosten zu
tragen haben. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die
wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Bei Abholung der Kaufsache geht die Gefahr mit Übergabe über.
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§ 6 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen
aus dem Vertragsverhältnis vor. Die Verarbeitung der Sache wird stets für uns vorgenommen, jedoch ohne dass uns
hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei einer Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen erwerben wir Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache, auch wenn eine andere Sache als Hauptsache
anzusehen ist.
Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Sache weiter zu veräußern.
Die daraus entstehenden Kaufpreisansprüche
tritt der Besteller schon jetzt bis zur Höhe unserer Forderungen aus dem
jeweiligen Vertragsverhältnis mit dem
Besteller an uns ab, unabhängig davon, ob der Verkauf ohne oder nach
Umbildung, Verarbeitung oder Verbindung erfolgt. Der Besteller bleibt
jedoch zur Einziehung der Ansprüche auch nach Abtretung ermächtigt.
Unsere Berechtigung zum Einzug der Forderungen bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und keine wesentliche
Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers besteht, z.B.
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Feststellung der
Unpfändbarkeit. In einem solchen Fall können wir allerdings verlangen,
dass der Besteller uns sämtliche derart abgetretene Forderungen mitsamt
der Schuldner benennt, uns alle zur Einziehung notwendigen Unterlagen
übergibt und die Abtretung den Schuldnern anzeigt.
Wir verpflichten uns, den Eigentumsvorbehalt aufzugeben, soweit uns der Besteller eine andere, zumindest
gleichwertige Sicherheit anbietet.
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§ 7 Mängel und Haftung
Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der Kaufsache setzen zwingend voraus, dass der Besteller seiner
Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Sofern ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung in Form der Nachbesserung
oder der Neulieferung berechtigt. Kosten, die dadurch entstehen, dass
die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht
worden ist, sind von uns nicht zu übernehmen.
Schlägt die von uns gewählte
Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, den
Rücktritt vom Vertrag zu erklären
oder eine angemessene Minderung zu verlangen.
Eine Haftung auf Schadensersatz unsererseits wird sowohl im Rahmen der Gewährleistung als auch hinsichtlich
sonstiger Vertragsverletzungen ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, wenn die Schäden durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer
Kardinalpflicht aus dem Vertrag in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verursacht worden sind. Soweit uns
keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann oder wir für die Verletzung von Kardinalpflichten des
Vertrages haften, ist die Schadensersatzpflicht auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt.
Nicht vom Haftungsausschluss umfasst sind ferner durch uns schuldhaft verursachte Verletzungen von Leben, Körper
oder Gesundheit sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche einschließlich
Mängelfolgeschäden beträgt zwölf Monate ab
Gefahrübergang
gemäß § 5. Handelt es sich bei der Kaufsache um
gebrauchte Ware einschl. Muster oder Vorführware, wird die
Gewährleistung ausgeschlossen. Hinsichtlich eventueller
Ansprüche aufgrund Vorsatzes oder groben Verschuldens bzw.
Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt es bei der
gesetzlichen Regelung.
Sollte sich bei Prüfung von behaupteten Mängelansprüchen herausstellen, dass ein Mangel nicht vorliegt oder nicht
von uns zu vertreten ist, hat der Besteller die durch die Prüfung verursachten Kosten zu tragen.
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§ 8 Gerichtsstand, Rechtswahl
Sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis
Offenbach. Wir behalten uns vor, den Besteller auch an dem für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungen nach dem Internationalen Privatrecht sowie
des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CiSG), auch wenn der Besteller seinen allgemeinen
Gerichtsstand im Ausland hat.
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